Kein Urheberrecht an amtlichen Werken?

Die herrschende Meinung

Dienstag, 12. Februar 2008

Kein Urheberrecht an amtlichen Werken?

Das Müsteraner Medienrechtsblog Telemedicus schreibt in einem aktuellen Beitrag:

Das Gericht suggeriert, die Urheber- und Verwertungsrechte an den Urteilen zu besitzen und eine kommerzielle Nutzung ausschließen zu können. Das ist jedoch nicht der Fall.

Hintergrund ist ein Copyright-Hinweis, den das Bundesverfassungsgericht auf den Seiten angebracht hat, auf denen Urteile und Beschlüsse veröffentlicht werden. Telemedicus ist der Ansicht, dass § 5 UrhG hier ausschliesslich anzuwenden ist und die veröffentlichten Entscheidungen damit gemeinfrei sind. Diese Ansicht verkennt aber die Existenz von § 87b UrhG, der einem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht zusichert, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Und das ist auch des Pudels Kern: Das Konkurrenz-Verhältnis zwischen § 5 UrhG und § 87b UrhG ist nicht geklärt. Da der Datenbankschutz 1998 aufgrund einer EU-Richtlinie (Richtlinie 96/9/EG) in Deutschland eingeführt wurde, beschäftigt sich auch deshalb der EuGH mit dem Thema. Mit Beschluss vom 28.09.2006 (auch bei jurPC) hat nämlich der BGH dem EuGH die Frage der Konkurrenz zwischen den beiden Normen zur Vorabentscheidung vorgelegt. So soll geklärt werden, ob Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen steht, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt. Entgültig wird die Frage aber erst nach einer Stellungnahme des EuGH geklärt sein.

(via lawblog)

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 19:33 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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