
Freitag, 11. April 2008
(pm) Der Deutschen Bundestag hat heute das Gesetz zur Umsetzung der
EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet. Das Gesetz erleichtert
den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das
geistige Eigentum.
"Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die
Deutsche Wirtschaft, die sich in einem rohstoffarmen Umfeld
behaupten muss, von herausragender Bedeutung. Produktpiraterie
nimmt ständig zu, richtet beträchtliche wirtschaftliche
Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze.
Gefälschte Produkte können auch ein erhebliches
Sicherheitsrisiko darstellen, zum Beispiel bei Ersatzteilen oder
Medikamenten. Daher muss der Produktpiraterie auf
vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel ist die
Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums", erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Für die
Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz ebenfalls eine
ganz wesentliche Verbesserung: Mit der Begrenzung des
Kostenerstattungsanspruchs auf 100 Euro für die erste
anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung
von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel
hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen
verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten
besser geschützt", so Zypries weiter.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine
Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen
Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz,
Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz,
Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend
wortgleich geändert. Ferner passt das Gesetz das deutsche
Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese
Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von
Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber
hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine
EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von
geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.
Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:
-
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und
Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine
anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung
ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten
Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die
erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die
Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.
Beispiel:Die Schülerin S (16 Jahre)
hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt
eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist
eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das
staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen
Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die
Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer
Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar
einen Betrag von 1.000 € gefordert. Künftig kann
die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100
Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach
gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung
handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen
Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen
Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese
Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin
nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in
gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.
-
AuskunftsansprücheBereits heute
gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des
Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum
verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die
Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu
identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern
oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind.
Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten
Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten
haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit
erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu
ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu
können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist
u.a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß
gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten
findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht
statt.
Beispiele:1. Bei einem Spediteur werden
mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen
gefunden. Bei einer solchen „offensichtlichen
Rechtsverletzung“ kann jetzt auch der Dritte, d.h. der
Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die
„Herkunft und den Vertriebsweg“ der Waren in
Anspruch genommen werden.
2. Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben
einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im
Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch
Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch
noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten
werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist
dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die
Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des
Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der
Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A
mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse
von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten
ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher
Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der
Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M
muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf
angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches
beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer
die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem
Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das
Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine
zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.
Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf
Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider
eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu
gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber
des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise
unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht
erlässt eine Anordnung und der Provider erteilt M
daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann
M seine zivilrechtlichen Ansprüche – ohne Umweg
über das Strafverfahren - gegenüber dem Verletzer vor
dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die
für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie
gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend.
Nach dem Gesetz sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht
nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren
eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung
offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen
Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt
werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt
gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu
ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage
nicht gegen „unbekannt“ richten. Der
Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der
Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrundeliegende
Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß begangen wurde.
Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte
Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten
der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den
Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer
Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann
zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter
engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf
diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf
allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt
werden.
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Schadenersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird
klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret
entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine
angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das
Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des
Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage
für die Berechnung des Schadenersatzes dienen
können.
Beispiel:
Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament
nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für
ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen,
fordert er vom Fälscher eine angemessene
Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst
sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er
mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen
Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents
abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber
aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den
dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der
Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder
festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den
Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen,
wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von
Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann
er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich
durchzusetzen.
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Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen
den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der
Besichtigung von Sachen, der über die nach der
Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten
hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf
die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese
Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer
Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche
Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft
das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die
Vertraulichkeit zu sichern.
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GrenzbeschlagnahmeverordnungDie
EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im
Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen
zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den
Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden,
dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen
Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU
eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt
auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die
Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass
die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht
übernehmen.
Beispiel:Der Hersteller von
Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland
vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein
Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In
einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der
Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in
München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer
Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen
kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines
dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware
zurück und informiert H sowie den Eigentümer der
Ware. Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur
vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich
festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht
ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch
dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte
nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein
Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in
Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den
Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige
innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das
heute verabschiedete Gesetz sieht dies vor.
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Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch
für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen
Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung
des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche
geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen
werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz
von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)
geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen
zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die
berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher
gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein
innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.
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UrteilsbekanntmachungDer Rechtsinhaber
kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder
Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des
Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf
alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.
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