![]() Donnerstag, 15. Juli 2010eBay-Händler: Bestellung nur mit vollständigem NamenTrackbacks
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Das ist Vorschrift.
Eine Missachtung dessen kann zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Warum haben sie sich beim Jurablogs angemeldet, wenn sie noch nicht einmal derartige Grundlagen kennen ?
Als jurablogs-Blogger kenne ich immerhin § 14 Abs. IV Nr. 1 UStG iVm. § 31 Abs. II UStDV. Und da steht, dass der Empfänger nur identifizierbar sein muss.
Handelt es sich um einen Händler als Verkäufer gilt das Widerrufsrecht. Und eben dieses würde ich hier doch mal ausüben. Und als (nicht erforderliche) Begründung wäre das Stichwort "Korinthenkackerei" reichlich euphemistisch...
BTW: wie bestellt Karl Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Freiherr von und zu Guttenberg? Das sprengt doch jede Access-Datenbank.
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BTW: wie bestellt Karl Theodor
Maria Nikolaus Johann Jacob
Philipp Franz Joseph Sylvester
Freiherr von und zu [...]
Do, 15.07.2010 12:58
Als jurablogs-Blogger kenne
ich immerhin § 14 Abs. IV
Nr. 1 UStG iVm. § 31 Abs.
II UStDV. Und da steht, dass
der [...]
Do, 15.07.2010 12:52
Handelt es sich um einen
Händler als Verkäufer
gilt das Widerrufsrecht. Und
eben dieses würde ich hier
doch mal [...]
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