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Freitag, 26. März 2010

Bayern verwarnt mich

Beim Surfen über die Seiten der bayrischen Justiz bin ich heute verwarnt worden:

Buuh - und das nur, weil ich anstatt der Domain des OLG Nürnberg/Justiz Bayern dessen IP-Adresse in den Browser eingegeben habe. Hoffentlich stehen die morgen nicht vor meiner Tür und verlangen Einlass.

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 15:18 | Kommentar (1) | Trackbacks (0)
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Mittwoch, 1. April 2009

April April

Ich dachte erst an einen Aprilscherz, als ich bei golem.de gelesen habe, dass Bayerns Innenminister Joachim Herrmann Killerspiele mit Kinderpornos vergleicht. Aber nein, es gibt tatsächlich eine Pressemitteilung, in der es heisst:

In ihren schädlichen Auswirkungen stehen sie auf einer Stufe mit Drogen und Kinderpornografie, deren Verbot zurecht niemand in Frage stellt.

WTF???

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 13:14 | Kommentare (4) | Trackbacks (0)
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Montag, 9. März 2009

1. FC Saarbrücken ./. FC Bayern München

(pm) Wenn auch das Pokal-Viertelfinale in Düsseldorf nicht erfolgreich für den FC Bayern verlief, so war wenigstens vor Gericht ein Sieg zu verbuchen.

Der Kläger – 1. FC Saarbrücken - begehrt von der Beklagten – FC Bayern AG – Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Spielers durch die Beklagte in der Saison 2006/2007 der Regionalliga Süd.

Die erste Mannschaft des Klägers spielte in der Saison 2006/2007 in der Regionalliga Süd gemeinsam mit den Amateuren des FC Bayern, der Mannschaft FC Bayern München II. Am Ende dieser Saison belegte der Kläger den 15. Tabellenplatz und stieg damit in die Oberliga Südwest ab – der FC Bayern München II belegte Platz 8. Im Zuge der Saison hatte der FC Bayern München II den Spieler Louis N. in insgesamt 34 Spielen eingesetzt.

Mit Schreiben vom 06.07.2007 brachte die Beklagte gegenüber dem Deutschen Fußballbund nachfolgenden Sachverhalt zur Kenntnis: Der Spieler N. war zu Beginn der Saison verpflichtet worden, nachdem er zuvor bei einem Verein in Kamerun gespielt hatte. Er hatte der Beklagten bei seinem Wechsel einen französischen Reisepass vorgelegt. Auf Grundlage des Reisepasses erhielt der Spieler vom Süddeutschen Fußballverband eine Spielberechtigung. Später behauptete der Spieler, seinen Reisepass verloren zu haben. Im Zuge der Beantragung eines Ersatzdokumentes konnte am 29.06.2007 vor dem französischen Generalkonsulat in München die Passkopie des Spielers nicht zugeordnet werden. Das Konsulat stellte fest, dass ein solcher Reisepass nicht auf den Spieler ausgestellt worden sei und ein ordnungsgemäßes Reisedokument in der französischen Verwaltung nicht existiere.

Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe pflichtwidrig eine hinreichende Prüfung der Angaben des Spielers zu seiner Nationalität unterlassen. Im Übrigen sei die Anzeige gegenüber dem DFB bewusst nicht rechtzeitig – mithin erst nach dem 30.06. – erfolgt. Bei rechtzeitiger Anzeige wäre nach Ansicht des Klägers – infolge der dann gemäß der Spiele- und Verfahrensordnung des DFB vorzunehmenden Änderungen der Spielwertungen – kein Abstieg erfolgt. Durch den Abstieg sei dem Kläger ein erheblicher Schaden entstanden, der mit der Klage teilweise geltend gemacht wurde. Der Kläger meint, die Beklagte hafte aus Vertrag und Delikt.

Die Klage wurde heute von der zuständigen Zivilkammer abgewiesen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger vertragliche Ansprüche nicht geltend machen könne, weil derartige Ansprüche nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern im Schiedsverfahren geklärt werden müssten.

Aber auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. Die Kammer führt dazu aus:

„Der Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB ist schon mangels Bestehens eines verletzten Schutzgesetztes nicht erfüllt. Denn verbandsrechtliche Bestimmungen – wie die vorliegenden – sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Diesen fehlt der erforderliche Rechtsnormcharakter. […]

Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb […] scheitert an dem Erfordernis eines betriebsbezogenen Eingriffes. Hierfür wäre eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebes erforderlich […]. Vorliegend griff die Beklagte jedoch nicht unmittelbar in den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Klägers ein. Vielmehr stellt sich die behauptete Verletzung lediglich als mittelbare Folge des streitgegenständlichen Geschehens dar.“

(Verfahren des Landgerichts München I, Az. 27 O 2894/08, nicht rechtskräftig)

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 17:56 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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Freitag, 27. Februar 2009

Bayrisches Versammlungsgesetz scheitert schon bei summarischer Prüfung (teilweise)

Aus einer Pressemitteilung des Bayrischen Innenministeriums vom 16.09.2008:

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann sieht einer Verfassungsbeschwerde der bayerischen Opposition gegen das Bayerische Versammlungsgesetz gelassen entgegen. Herrmann sagte, die Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht biete die Gelegenheit, das erste Versammlungsgesetz auf Länderebene auch verfassungsgerichtlich zu bestätigen.

Heute erscheint eine Pressemitteilung des BVerfG:

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Bußgeldvorschriften bezüglich der Bekanntgabe-, Anzeige- und Mitteilungspflichten der Veranstalter, der Mitwirkungspflicht des Leiters und des Militanzverbots der Teilnehmer einstweilen außer Kraft gesetzt.

obwohl:

Das Bundesverfassungsgericht [...] von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen [darf], da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist.

Sechs, setzen!

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 11:26 | Kommentar (1) | Trackbacks (0)
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Mittwoch, 4. Juni 2008

Hinweis gemäss Telemediengesetz: Hä?

Im Zusammenhang mit meinem gestrigen Beitrag habe ich noch dieses ominöse Impressum gefunden:

Impressum

Der erste Satz ist wohl mit Babelfish übersetzt worden!?

Satz 2 und 3 beziehen sich auf den nicht mehr gültigen § 8 TDG# und das in den § 8 Abs. II, 9, 10, 11 TDG geregelte Providerprivileg, was auf die Veröffentlichung von eigenen Internetseiten nicht anzuwenden ist. Für eine Justizministerin ist dieses Impressum nicht gerade vorteilhaft, denn es sagt, dass man entweder das Gesetz nicht verstanden hat oder sich nur unzureichend um die Webseiten kümmert, die zur eigenen Person veröffentlicht werden.

# Das nunmehr gültige Telemediengesetz enthält in den §§ 7 bis 10 analoge Regelungen.

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 10:05 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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Dienstag, 3. Juni 2008

Was halten Sie vom Bundesverfassungsgericht, Frau Dr. Merk?

Nach der Kenntnisnahme dieser Pressemitteilung, in der die bayrische Justizministerin mit den ekelhaftesten Straftaten die Leser emotionalisiert, habe ich mir mal den Gesetzentwurf des Landes Bayern "zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme)" angeschaut.

Dieser beachtet das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Online-Durchsuchung nur unzureichend. Dieses hat in der Entscheidung 1 BvR 370/07 festgestellt:

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

Der von Bayern vorgeschlagene Katalog von Straftaten in "§ 101k Abs. II StPO" enthält aber sehr viel mehr Straftaten als die vom BVerfG geforderten schwersten Straftaten. So soll z.B. eine Online-Durchsuchung auch bei Straftaten gegen das Waffengesetz (gewerbsmäßiger Handel), gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Betäubungsmitteln) und dem Besitz kinderpornografischer Schriften zulässig sein. Dies mögen schwere und auch verachtenswerte Delikte sein, dennoch gefährden sie keine überragend wichtigen Rechtsgüter. Auch der Schleudersitz des § 101k Abs. IV StPO hilft da wenig, wonach die Online-Durchsuchung nicht durchgeführt werden darf, sobald man ein Aktbild seiner Liebsten auf dem zu durchsuchenden Computer gespeichert hat:

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.

Man will hier mit viel "Strauß'schem" Populismus am BVerfG vorbei doch noch die Online-Durchsuchung durchdrücken. Dies beweist schon der erste Absatz der Begründung des Gesetzentwurfs:

Islamistische Extremisten verbreiten im Internet ihre Propaganda oder organisieren Terroranschläge. Detaillierte Bombenbauanleitungen werden für jedermann zugänglich eingestellt. Einschlägige Foren und Tauschbörsen bieten einen Tummelplatz für Pädophile zur Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie zur Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen.

Dann sollte man doch lieber das ganze Internet verbieten!

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 13:10 | Kommentare (2) | Trackbacks (0)
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Mittwoch, 12. Dezember 2007

Willkommen in Bayern

Ich war der bayrischen Hauptstadt einen an sich interessanten Besuch abstatten. Da ich eingeladen war, habe den öffentlichen Verkehrsmitteln den Vorzug gegeben und die Bahn genommen. Auf der Strecke von Ulm nach Augsburg - also kurz nach der königlich bayrischen Staatsgrenze - habe ich auf einmal einen Dienstausweis unter die Nase gehalten bekommen: "Polizei! Ihren Ausweis bitte."

Als gelernter Jurist fragte ich natürlich freundlich nach der Rechtsgrundlage. Das interessiert einen doch. "Art. 13 Abs. I Nr. 3 PAG". Aha, als Spezialist im bayrischen Polizeirecht schaute ich vielleicht etwas zu blöd, weshalb mir dann noch der Begriff PAG (= Polizeiaufgabengesetz) erläutert wurde. Dieser einschlägige Artikel lautet:

Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind

An sich keine dramatische Geschichte. Allerdings fällt einem ein Stein vom Herzen, wenn der Polizist nach dem Handy-Gespräch "Liegt gegen H-E-C-K-S-T-E-D-E-N etwas vor?" einem den Ausweis zurückgibt. Es hätte ja doch einen unbezahlten Strafzettel geben können. Auch frage ich mich seit dem, ob ich wie ein langhaariger Bombenleger aussehe oder ob die Aktion von einen möglichen Rassismusverdacht gegen den etwas genauer kontrollierten dunkelhäutigen Bahnbenutzer ablenken sollte, der in der Reihe neben mir saß?

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 07:49 | Kommentare (5) | Trackbacks (0)
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