
Samstag, 27. März 2010
(pm) Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".
Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.
Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08
Dienstag, 23. Juni 2009
(pm) Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.
Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Bundesgerichtshof - Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08
Mittwoch, 5. November 2008
Letzten Februar berichteten diverse Blawgs als auch die hM über die Problematik von Copyright-Hinweisen auf amtlichen Internet-Seiten insbesondere Entscheidungssammlungen. Des Pudels Kern war das ungeklärte Verhältnis zwischen § 5 UrhG und § 87 a ff. UrhG. Um dieses Verhältnis zu klären, legte der BGH mit einem Beschluss dem EuGH die Frage vor, ob der Datenbankschutz vor der Urheberrechtsfreiheit amtlicher Werke Vorrang hätte. Diese Frage wird der EuGH allerdings nicht beantworten. Mit Beschluss vom 25.06.2008 ist diese Frage des BGH aus dem Register der anhängigen Sachen beim EuGH gestrichen worden, wie die Seite des Verfahrens C-215/07 zu erkennen gibt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 hatte der Bundesgerichtshof dem EuGH
mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe. Ob sich die Parteien gütlich geeinigt haben oder vielleicht ein Präzedenzfall zur Klärung dieser Frage vermieden werden sollte, bleibt unklar Was bleibt ist die Auffassung des BGH zur Konkurrenz der beiden Normen: Der Senat legt das
autonome deutsche Recht in der Weise aus, dass die ihrem Wortlaut nach nur für
Schöpfungen mit Werkqualität geltende Bestimmung des § 5 UrhG, nach der
amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, auf Datenbanken,
denen der Sui-generis-Schutz der §§ 87a ff. UrhG zukommt, entsprechend
anzuwenden ist.
Montag, 17. September 2007
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des
Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil
die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Dies hat
der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter führen aus, dass der Verkehr
einem Zeichen, welches durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr
zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen
stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil
eines anderen Zeichens begegnet. Dies sei grundsätzlich auch dann so zu
beurteilen, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende
Bezeichnung handelt.
Die klagende Deutsche Telekom AG bietet in Deutschland
Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie benutzt seit ihrer Gründung im
Jahr 1989 bei ihrer gesamten Außendarstellung die Bezeichnung "Telekom" in
Alleinstellung, wobei diese Bezeichnung Verkehrsgeltung genießt. Die
Deutsche Telekom AG ist auch Inhaberin einer entsprechenden
Benutzungsmarke. Das beklagte Unternehmen ist seit 1998 mit der Firma "Euro
Telekom Deutschland GmbH" in das Handelsregister eingetragen und bietet
ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deutschen Markt an.
Die GmbH ist Inhaberin der Domain-Namen "euro-telekom.de",
"eurotelekom.net", "euro-telekom.info", "euro-telekom.org" und
"eurotelekom.info" und verwendet diese sowie die Bezeichnungen "Euro
Telekom Conference" und "Euro Telekom Website" zu Werbezwecken. Die
Deutsche Telekom AG macht geltend, die Bezeichnungen der GmbH verletzten
ihr Unternehmenskennzeichen und ihre Benutzungsmarke.
Der Bundesgerichtshof weist die Klage hinsichtlich der von der Deutschen
Telekom AG begehrten Einwilligung in die Löschung der von der GmbH
verwendeten Domain-Namen ab. Der Anspruch sei nur dann begründet, wenn
schon das Halten der Domain-Namen durch die beklagte GmbH für sich gesehen
eine Rechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht schon
deshalb erfüllt, weil die beklagte GmbH als juristische Person (des
Handelsrechts) stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Eine Verwendung der
Domain-Namen sei nur dann unzulässig, wenn jede Verwendung auch dann, wenn
sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des
Internets erfolgt, zumindest eine unlautere Ausnutzung oder
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des
Kennzeichens "Telekom" der Deutsche Telekom AG darstellt. Dies aber könne
nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.
Jedoch könne eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort
"Telekom" und den Zeichen der beklagten GmbH "Euro Telekom Deutschland
GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" nicht ausgeschlossen werden.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof zu weiteren Feststellungen das Verfahren
an die Vorinstanz zurückverwiesen.
19.07.2007 - I ZR 137/04
Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de
Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
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