Artikel mit Tag jugendmedienschutz
Dienstag, 9. Juni 2009
<Satire>
Jugendschützer sind selbst ernannt und desswegen kann man sie nicht abschaffen. Jugendschützer sind der Meinung, alles was sie selbst nicht mögen zu verbieten. Sie wollen halt nur lieb sein und alle so machen wie sich selbst.
</Satire>
Quelle: Stupedia
Dienstag, 27. Januar 2009
Mit den Worten "Ich bin fest entschlossen und von dieser Bahn bringt mich auch keiner mehr ab" wurde Familienministerin Ursula von der Leyen von der Leipziger Volkszeitung (via heise.de) zitiert, als sie zusagte, Internetsperren für Seiten mit kinderpornografischen Inhalt gleich bei den Internet Service Providern sperren zu lassen. So ekelhaft Kinderpornografie ist, so stumpf ist doch das Schwert mit dem die Politikerin den Bürger hier in Sicherheit wiegen will.
Wie man schon an der youporn.com Sperre Ende 2007 gesehen hat, kann man den Weg zu einer Webseite durch IP- oder URL-Filterung dem Konsumenten vielleicht unbequemer gestalten, technisch wirksam unterbinden lässt es sich nicht. Das führt dann dazu, dass Surfer, die zufällig auf diesen Content stoßen, dies vielleicht in Zukunft nicht mehr tun. Kriminelle Netze und zielstrebig suchende Surfer werden aber ohne Wimperzucken zig neue Wege finden ihren Schund weiterzuverbreiten. Hier seien nur die Stichwörter (Web-) Proxy, Tor, F2F oder freie Domain Name Server genannt.
Viel schlimmer als diese Augenwischerei ist aber die Einführung der Zensur durch die Hintertür. Zwar verbietet Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG nach einhelliger Meinung nur die Zensur, die als einschränkende Maßnahme vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes eingreift ("Vorzensur"). Ist das Geisteswerk erst einmal an die Öffentlichkeit gelangt und vermag es Wirkung auszuüben, so gelten die allgemeinen Regeln über die Meinungs- und Pressefreiheit und ihre Schranken (BeckOK GG Art. 5 Rn 115). Allerdings wird mit solchen Access-Sperren eine Infrastruktur aufgebaut, die sehr wohl dazu geeignet ist, auch eine Vorzensur umzusetzen. Wie groß das Interesse an dieser Infrastruktur ist, sieht man schon jetzt an der Diskussion auch Glücksspielseiten sperren zu lassen. Auch führt das Access-Blocking - wie man im youporn.com Fall sieht - immer zu Kollateralschäden, indem "harmlose" Seiten mit gleicher IP gleich mitgesperrt werden.
Fazit: Die Bekämpfung der Kinderpornografie ist ein höchst legitimer Zweck, trotzdem muss die Verhältnismäßigkeit der Mittel im Auge behalten werden, insbesondere wenn man versucht ein Antibiotikum gegen Viren einzusetzen: Die Begleiterscheinungen gehen vielleicht weg, das eigentliche Problem bleibt. Und wie sagte der Vorsitzende des Bunds Deutscher Kriminalbeamter:
"Ich will an die Täter ran", erklärte der Fahnder. Dabei würde die
Initiative der "IT-Fachfrau" aus der Bundesregierung nicht helfen.
Vorher zu diesem Thema: Freiwillige Sperrung von Internetangeboten durch Access-Provider
Dienstag, 13. Mai 2008
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die detaillierte Anspreisung von
sexuellen Dienstleistungen auf einer Internetseite für ordnungswidrig.
Die detaillierten Leistungsbeschreibungen auf der gegenständliche
Internetseite sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem
Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung, so das
Gericht. Die Internetwerbung des Betroffenen sei weder nach Aufmachung,
Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie sei
nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige
Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und
Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von
sexuellen Handlungen verstoße auch unter Berücksichtigung eines geänderten
Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.
07.04.2008 - 1 Ss 178/07
Oberlandesgericht Zweibrücken: http://www.olgzw.justiz.rlp.de/
Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
Montag, 28. Januar 2008
Bei Osborne Clarke (Innere Kanalstr. 15 - das sind die mit dem hübschen orangen Leoparden) gibt es am 21. Februar - leider nicht am Abend, sondern um 12:30 - einen Vortrag zum Thema Jugendschutz in den "Neuen Medien". Referent ist Gereon Abendroth, die Anmeldung ist (kostenlos) per E-Mail möglich.
Jugendmedienschutzrecht
Sonntag, 20. Januar 2008
Sogenannte " Pro-Ana" oder "Pro-Mia" Angebote im Internet, wo Essstörungen und Magersucht als Idealzustand und als "Lifestyle" dargestellt werden, werden von vielen Autoren als jugendschutzrechtlich bedenklich angesehen. Vor dem Hintergrund der bereits am 13. Dezember 2007 vorgstellten Initiative " Leben hat Gewicht" fragt sich Herr Dr. Liesching im Beck-Blog, ob dies auch schon für Fotos von sehr schlanken Models, wie man sie täglich auf Plakaten oder in Zeitschriften sieht, gilt.
Jugendmedienschutzrecht
Dienstag, 8. Januar 2008
In der Netzeitung ist heutegestern ein (kurzer) Artikel über die Arbeit von jugendschutz.net erschienen: http://www.netzeitung.de/internet/872130.html
(via lawblog.de)
Um einen möglichst vollständigen Feed Jugendmedienschutzrecht zu erzeugen, verweist die herrschende Meinung in diesem Bereich auf möglichst alle relevanten Meldungen.
Montag, 7. Januar 2008
In der aktuellen MMR ( MMR 2008, Heft 1, V) kritisieren mehrere durch Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Jugendmedienschutzes bekannte Autoren die am 30.10.2007 vom Hans Bredow Institut (HBI) veröffentlichten " wissenschaftlichen Evaluation des Jugendmedienschutzes" und bemängeln insbesondere die unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägiger Literatur - so seien einige Standardwerke zum Jugendmedienschutzrecht vollständig unberücksicht geblieben (z.B. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht) - und weitere methodische Mängel, die die nach Ansicht der Autoren zweifelhaften Ergebnisse des HBI-Berichts zur Folge haben.
(via heise.de)
Um einen möglichst vollständigen Feed Jugendmedienschutzrecht zu erzeugen, verweist die herrschende Meinung in diesem Bereich auf möglichst alle relevanten Meldungen.
Donnerstag, 13. Dezember 2007
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem heute veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen 10 ME 241/07) eine Untersagungsverfügung der NLM hinsichtlich eines Porno-Linkportals bestätigt ( Pressemitteilung der NLM). Links zu nach dem JMStV unzulässigen pornographischen Inhalten waren dort ohne ein Altersverifikationssystem zugänglich.
(via heise.de)
Um einen möglichst vollständigen Feed Jugendmedienschutzrecht zu erzeugen, verweist die herrschende Meinung in diesem Bereich auf möglichst alle relevanten Meldungen.
Montag, 10. Dezember 2007
Alvar Freude hat Post wegen des Assoziations-Blasters (wo man zu dem Stichwort "Frischfleisch" einen nicht als Gute-Nacht-Geschichte geeigneten und nach Auffassung von jugendschutz.net im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV schwer jugendgefährdenden Text findet, in dem es u.a. um frisches Fleisch geht) bekommen und sich daraufhin ein wenig mit jugendschutz.net beschäftigt. Das Ergebnis gibt es hier.
(via netzpolitik.org)
Um einen möglichst vollständigen Feed Jugendmedienschutzrecht zu erzeugen, verweist die herrschende Meinung in diesem Bereich auf möglichst alle relevanten Meldungen.
Sonntag, 2. Dezember 2007
Die KJM hat mit der Internet Smart Card der Münchner Giesecke & Devrient GmbH ein Authentifizierungsmodul für den Einsatz zur Herstellung geschlossener Benutzergruppen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV positiv bewertet ( Pressemitteilung der KJM vom 19. November 2007). Die Internet Smart Card übernimmt die zweite Stufe der vom BGH und der herrschenden Meinung geforderten Zwei-Stufen-Authentifizierung. Kern dieses Moduls ist ein USB-Stick, auf der ein Webserver läuft, über den die zur Authentifizierung notwendige Kommunikation abgewickelt wird ( PDF-Broschüre).
Eine positive Bewertung durch die KJM ist bei Altersverifikationssystemen - anders als bei Jugendschutzprogrammen im Sinne von § 11 JMStV - nicht im JMStV vorgesehen, dennoch ist sie für Anbieter von Inhalten und Hersteller derartiger Systeme aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit wichtig. Eine Übersicht über alle bislang von der KJM positiv bewerteten Konzepte für geschlossene Benutzergruppen findet sich hier.
Um einen möglichst vollständigen Feed Jugendmedienschutzrecht zu erzeugen, verweist die herrschende Meinung in diesem Bereich auf möglichst alle relevanten Meldungen.
Donnerstag, 29. November 2007
Die GwG fordert ein gesetzliches Verbot sogenannter "Killerspiele". Nur so könne der "Grundkonsens einer humanen Gesellschaft erhalten" bleiben - Killerspiele seien wie Landminen für die Seele.
(via heise)
Um einen möglichst vollständigen Feed Jugendmedienschutzrecht zu erzeugen, verweist die herrschende Meinung in diesem Bereich auf möglichst alle relevanten Meldungen.
Sonntag, 11. November 2007
Das VG Lüneburg ( 6 B 33/07) hat am 16. Oktober - nicht überraschend - festgestellt, dass auch bewusst gesetzte Links zu (einfach) pornographischen Inhalten ( § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV) - z.B. im Rahmen eines "Porno-Portals" - unzulässig sind, sofern das Angebot nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV geschützt wird.
(via dr-bahr.com)
Freitag, 19. Oktober 2007
Der Bundesgerichtshof (I ZR 102/05 – ueber18.de) hat heute entschieden, dass ein auf der Abfrage von Personalausweisnummern basierendes Altersverifikationssystem nicht zur Herstellung einer geschlossenen Benutzergruppe ( § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV) ausreicht (und insofern das Urteil des OLG Düsseldorf I-20 U 143/04 vom 24. Mai 2005 bestätigt). Erforderlich ist nach dem BGH eine (zumindest) einmalige persönliche Identifizierung der Benutzer und eine Authentifizierung bei jedem Benutzungsvorgang. Dies entspricht den Jugendschutzrichtlinien der KJM (Punkt 5) sowie der Ansicht großer Teile der Literatur (z.B. Döring/Günther, MMR 2004, 237; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Teil III § 4 Rn. 35) und Rechtsprechung.
Der bisher an diesem Punkt herrschende Streit ist damit wohl entschieden. Auch wenn Ergebnisse der Medienwirkungsforschung nicht zwingend für eine strenge Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV sprechen - sogar das BVerfG hat in 1 BvR 402/87 festgestellt, dass eine schädliche Wirkung von Pornographie nicht erwiesen ist: Die [...] durchgeführte ausführliche wissenschaftlich-empirische Bestandsaufnahme hat gezeigt, daß die Möglichkeit einer Jugendgefährdung durch Schriften zwar nicht erhärtet, trotz überwiegend in die Gegenrichtung weisender Stellungnahmen aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. [...] Trotz umfangreicher Anhörung von Sachverständigen [...] konnte der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform die Frage der Jugendgefährdung nicht einwandfrei klären. - ist doch die Rechtssicherheit zu begrüßen, die durch das Urteil geschaffen wurde.
Das Urteil ist noch nicht auf den Webseiten des BGH abrufbar, bislang findet man dort nur die Pressemitteilung.
Montag, 8. Oktober 2007
Erstmals hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit dem System
von Nordwest Lotto und Toto Hamburg  Staatliche Lotterie der Freien und
Hansestadt Hamburg - ein Konzept zur Sicherstellung einer geschlossenen
Benutzergruppe positiv bewertet, das im Bereich Online-Lotterien eingesetzt
werden soll. LOTTO Hamburg beabsichtigt bei einer Wiedereröffnung des
Internetspielangebots, das Konzept einzusetzen. Es eignet sich aber darüber
hinaus zur Umsetzung geschlossener Benutzergruppen in anderen
jugendschutzrelevanten Feldern im Internet.
Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte
jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn
der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur
Erwachsene Zugriff darauf haben. Dafür hat die KJM die Identifizierung per
Face-to-Face-Kontrolle und die Authentifizierung des Nutzers bei jedem
Nutzungsvorgang als zentrale Anforderungen festgelegt. Zur Sicherstellung
geschlossener Benutzergruppen werden Altersprüfsysteme (AV-Systeme =
Altersverifikationssysteme) eingesetzt. Diese Anforderungen der KJM sind
auch im Entwurf des „Staatsvertrags zum Gücksspielwesen in Deutschland“
enthalten.
Beim Konzept von LOTTO Hamburg erfolgt die Identifizierung der
Internet-Nutzer über das „Lotto-Ident-Verfahren“: Die Volljährigkeit des
Kunden wird in einer Lotto-Annahmestelle persönlich und mit Abgleich von
Personalausweis oder Reisepass überprüft. Nach erfolgreicher
Identifizierung erhält der Kunde vor Ort ein spezielles Hardware-Token:
seine persönliche, auslesesichere und kopiergeschützte Internet-Smartcard.
Auf der Smartcard, die einfach über den USB-Anschluss in den Computer
gesteckt wird, befindet sich ein Web-Server, der eine eigene Homepage
darstellt. Damit kann leicht bedienbar der Zugang zu der geschlossenen
Benutzergruppe hergestellt werden. Seine Internet-Smartcard muss der Nutzer
bei jedem Lotterie- bzw. Wettspiel zur Authentifizierung in den Computer
einstecken und die dazugehörige Adult-PIN eingeben. Das grundsätzliche
Risiko, dass ein Nutzer seine Smartcard und Zugangsdaten an unberechtigte
Dritte weitergibt, wird dadurch reduziert, dass dem berechtigten Nutzer
dabei Kosten entstehen können. Der Nutzer ist auch der Eigentümer des
Bankkontos, von dem aus die Spieltransaktionen bezahlt werden.
Bei der Prüfung des Konzepts von LOTTO Hamburg kam die KJM zum Ergebnis,
dass das System bei entsprechender Umsetzung den gesetzlichen Anforderungen
genügen wird. Insgesamt gibt es damit achtzehn Konzepte für
Altersverifikations-Systeme bzw. für einzelne Module zur Sicherstellung
geschlossener Benutzergruppen, die von der KJM positiv bewertet worden
sind.
07.08.2007 -
Kommission für Jugendmedienschutz - PM 12/2007 vom 7.8.2007:
http://www.kjm-online.de/
Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
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