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Donnerstag, 4. Februar 2010

Piratenpartei Saarland kritisiert Kauf der CD mit Daten von Steuersündern

Pressemitteilung der saarländischen Piratenpartei:

Der saarländische Landesverband der Piratenpartei zeigt sich enttäuscht über das Verhalten der Bundesregierung im Umgang mit den gestohlenen Schweizer Kontodaten.

Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass jeder Bürger und jedes Unternehmen gewisse Rechte hat, die nur in begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines Gesetzes durch einen Richter außer Kraft gesetzt und auch dann nur durch Strafverfolgungsbehörden überschritten werden dürfen. Das macht die Aufklärung von Verbrechen manchmal ziemlich schwierig, aber dieses Prinzip gibt uns auch Rechtssicherheit und schützt uns vor Willkür durch Polizei und Staat. Der Informant, der die Kontodaten aus der Schweiz beschafft hat, hat dies ohne gesetzliche Grundlage, ohne richterlichen Beschluss und ohne die Kompetenzen einer Strafverfolgungsbehörde getan. Er hat sämtliche Instanzen der staatlichen Gewaltenteilung umgangen. Wenn die Regierung sich jetzt auf diesen Handel einlässt, begibt sie sich selbst auf diesen Weg, der zwar schneller zum Ziel führt, aber eben gegen sämtliche Prinzipien unseres Rechtsstaats verstößt. Das finden die saarländischen Piraten höchst bedenklich und sprechen sich deswegen entschieden gegen diesen Deal aus.

„Wenn man auf solche Angebote eingeht, schafft es auch Anreize, dass in Zukunft vermehrt Angestellte Datensätze stehlen werden und diese den Strafverfolgungsbehörden verkaufen. Das ist der Supergau für den Datenschutz. Nur weil hier das Bonbon besonders groß ist, rechtfertigt es die Tat noch nicht. Im Gegenteil, es wird die Büchse der Pandora geöffnet!", meint Marc Großjean, Vorstandsvorsitzender der Saar-Piraten. „Sollen zukünftig wirklich Angestellte in der Mittagspause vertrauliche Kundeninformationen nach möglichen Anzeichen auf Straftaten durchforsten, um dem Staat gegen Bezahlung bei der Verbrechensermittlung zu helfen, praktisch als informelle Mitarbeiter?“

„Insbesondere der Vergleich mit der Kronzeugenregelung hinkt an dieser Stelle mehr als nur auf einem Bein. Bei der Kronzeugenregelung arbeitet der Staat mit bereits kriminellen Personen zusammen, die im Gegenzug für ihre Aussagen eine Strafmilderung erfahren können, was häufig auch als Ausstiegsmöglichkeit aus der organisierten Kriminalität genutzt wird.

Im Fall der Steuer-CD arbeitet der Staat aber mit Personen zusammen, die nur kriminell wurden, weil sie sich mit dem Verkauf der Daten am Staat finanziell sanieren wollen! Das ist staatlich subventionierte Kriminalität!“, so Marc Großjean weiter.

Dass man Steuerhinterzieher bestrafen sollte, ist nicht Gegenstand dieser Kritik, sondern die Art und Weise, wie hier jegliche Rechtsstaatlichkeit außer Kraft gesetzt wird. Wenn einzelne Länder wie die Schweiz sich weigern, mit anderen Ländern im Kampf gegen Steuerhinterziehung zusammenzuarbeiten, muss man diese Länder durch internationalen Druck zur Zusammenarbeit zwingen und nicht einfach über illegale Umwege sich Zugriff zu den sonst verschlossenen Daten verschaffen.

Abgesehen von der Frage, ob die Daten gekauft werden sollen oder nicht, zeigt dieser Fall aber auch, wie unsicher Datensammlungen im Allgemeinen sind. Die Geschäftsgrundlage der Schweizer Banken ist ihre Verschwiegenheit. Deswegen ist anzunehmen, dass ihre Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl dieser Daten dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Unter diesem Gesichtspunkt fällt es schwer zu glauben, dass die Daten, die die Bundesregierung im Rahmen von Vorratsdatenspeicherung, ELENA und ab 2011 auch der elektronischen Gesundheitskarte erstellt, sicher vor dem Zugriff durch Kriminelle sind.

Aus diesem Grund fordert die Piratenpartei schon seit Langem, dass derartige Sammlungen von großen Mengen sensibler Daten generell zu unterlassen sind.

Besonders die letzten beiden Absätze zeigen einen wunden Punkt, der in der bisherigen Diskussion um die Steuer-CD untergegangen ist.

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 10:18 | Kommentar (1) | Trackbacks (0)
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Mittwoch, 13. Mai 2009

Teures Studentenleben: Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt Mainz rechtmäßig

Das BVerwG hat entschieden, dass die Erhebung einer Zeitwohnungssteuer durch die Stadt Mainz rechtmäßig ist. Die Zweitwohnungsabgabensatzung ist bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. Insbesondere die in der Satzung enthaltene Anknüpfung der Steuerpflicht an das Melderecht begegne keinen Bedenken. Die Satzung könne nämlich in ihrer inzwischen rückwirkend geänderten Fassung so ausgelegt werden, dass nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht nicht maßgebend seien. Außerdem könne die Satzung so ausgelegt werden, dass nur Personen besteuert würden, denen eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit an der Zweitwohnung zustehe, wie dies durch Art. 105 Abs. 2a GG geboten sei.

Das BVerwG hat die gegen die Steuer gerichteten Klagen abgewiesen und die entgegenstehenden Urteile des Verwaltungsgerichts Mainz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgehoben.

(BVerwG 9 C 6.08 und 7.08 vom 13. Mai 2009 - Pressemitteilung)

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 23:27 | Kommentar (1) | Trackbacks (0)
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Dienstag, 24. März 2009

identifikationsmerkmal.de

Die für die Steuer-Identifikationsnummer zuständige Behörde - das Bundeszentralamt für Steuern - sowie das Bundesfinanzministerium versuchen seit jeher jegliche Bedenken zu zerstreuen, dass es sich bei dieser Steuer-ID um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Personenkennzahl handelt:

Die Identifikationsnummer ist kein allgemeines Personenkennzeichen, sondern ein bereichs­spezifisches Ordnungsmerkmal, das für die Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden eingeführt wird.

Ob sich das BMF nicht mit der Registrierung der Domain identifikationsmerkmal.de da selber wiedersprochen hat? Denn wo jetzt der konkrete Unterschied zwischen Personenkennzeichen und Identifikationsmerkmal liegt, mag ein Linguist beantworten können. Für Laien hört sich der Unterschied sehr nach Neusprech an.

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 10:15 | Kommentare (6) | Trackback (1)
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Donnerstag, 19. März 2009

Cowboy und Indianer

Spiegel Online hat's erkannt: Rechtsstaatliche Prinzipen gelten im Steuerrecht nicht. Wie übrigens auch im Kirchen- und Rundfunkgebührenrecht nicht.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 17:00 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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Montag, 26. Januar 2009

Online-Rechnung zulässig: Keine Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Rechnung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht keine Regelung vor, die (einem Vertragsteil) vorschreibt, einem Verbraucher eine Rechnung zu erteilen. Dies stellt das Brandenburgische Oberlandesgericht fest. Ebenso findet sich keine entsprechende Verpflichtung im Telekommunikationsgesetz bzw. im Umsatzsteuergesetz.

Ein Verbraucherschutzverein nimmt ein Mobilfunk-Service-Provider-Unternehmen auf Unterlassung von bei Online-Tarifen verwendeten Klauseln in Anspruch. Bei den Online-Tarifen des beklagten Unternehmens wird dem Kunden keine Rechnung übermittelt, er erhält ­ lediglich ­ eine Online-Rechnung, allerdings stehen ihm dafür zusätzliche Inklusivleistungen (150 Frei-SMS pro Monat) zur Verfügung. Der Kunde mus selbst tätig werden, indem er das Internet-Portal des Unternehmens aufruft: dort kann er die ­ ihm erteilte ­ Rechnung einsehen oder auch als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. Der Kunde kann wählen, ob er per SMS oder E-Mail über das Vorliegen einer Rechnung informiert werden möchte.

Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Unternehmens, die dem Kunden eine Rechnung nur in der zuvor beschriebenen Weise ermöglicht, zu keiner unangemessenen Benachteiligung führt. Für das Unternehmen bestehe keine gesetzliche Pflicht gegenüber Verbrauchern, eine Rechnung, gleich in welcher Form, zu übermitteln; insbesondere bestehe ein Schriftformerfordernis nicht.

05.11.2008 - 7 U 29/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht - erhältlich der Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Berlin und Brandenburg: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de


Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 14:54 | Kommentar (1) | Trackbacks (0)
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Montag, 16. Juni 2008

Student muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen

Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der klagende Student ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohn­sitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Zweitwohnungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebens­bedarfs hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuer­rechtlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.

22.04.2008 - 6 A 11354/07.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - PM 27/2008 vom 30.5.2008: http://www.ovg.justiz.rlp.de/


Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 09:52 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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