Data Protection Commissioner gegen Facebook Ireland Limited und Maximillian Schrems

Die herrschende Meinung

Montag, 20. Juli 2020

Data Protection Commissioner gegen Facebook Ireland Limited und Maximillian Schrems

In dem Urteil "Schrems II" hat der EuGH insbesondere den EU-US Privacy Shield für ungültig erklärt, weil personenbezogene Daten in den USA nicht ausreichend vor den dortigen Behörden geschützt seien und es keinen hinreichenden Rechtsschutz gebe.

Zum einen hätten die US-Geheimdienste zu weitgehende Befugnisse, um auf Datenbestände zuzugreifen - insbesondere in Bezug auf Nicht-US-Bürger. Zum anderen könne auch der beim US-Außenministerium angesiedelte Überprüfungsmechanismus nicht als Rechtsschutz nach Maßgabe der Europäischen Grundrechtecharta dienen.

Datenexporteur und –importeur müssen vielmehr sicherstellen, dass die transferierten Daten im Zielland einen vergleichbaren Schutz wie nach der DSGVO genießen. Nach dem Urteil ist insbesondere fraglich, ob das für die USA überhaupt noch zu gewährleisten ist, da die Standardvertragsklauseln als vertragliche Vereinbarung nicht das Verhalten der US-Behörden verbindlich steuern können.

(Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2020)

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 18:33

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