Die herrschende Meinung

Artikel mit Tag Jugendmedienschutz

Artikel mit Tag Jugendmedienschutz

Verwandte Tags
ad-ius köln nebelbomben sicherheit zensur

Dienstag, 9. Juni 2009

Jugendschutz

<Satire>

Jugendschützer sind selbst ernannt und desswegen kann man sie nicht abschaffen. Jugendschützer sind der Meinung, alles was sie selbst nicht mögen zu verbieten. Sie wollen halt nur lieb sein und alle so machen wie sich selbst.

</Satire>

Quelle: Stupedia

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 11:43 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: jugendmedienschutz

Dienstag, 27. Januar 2009

Die Zensur in ihrem Lauf hält weder Ochs noch Esel auf

Mit den Worten "Ich bin fest entschlossen und von dieser Bahn bringt mich auch keiner mehr ab" wurde Familienministerin Ursula von der Leyen von der Leipziger Volkszeitung (via heise.de) zitiert, als sie zusagte, Internetsperren für Seiten mit kinderpornografischen Inhalt gleich bei den Internet Service Providern sperren zu lassen. So ekelhaft Kinderpornografie ist, so stumpf ist doch das Schwert mit dem die Politikerin den Bürger hier in Sicherheit wiegen will.

Wie man schon an der youporn.com Sperre Ende 2007 gesehen hat, kann man den Weg zu einer Webseite durch IP- oder URL-Filterung dem Konsumenten vielleicht unbequemer gestalten, technisch wirksam unterbinden lässt es sich nicht. Das führt dann dazu, dass Surfer, die zufällig auf diesen Content stoßen, dies vielleicht in Zukunft nicht mehr tun. Kriminelle Netze und zielstrebig suchende Surfer werden aber ohne Wimperzucken zig neue Wege finden ihren Schund weiterzuverbreiten. Hier seien nur die Stichwörter (Web-) Proxy, Tor, F2F oder freie Domain Name Server genannt.

Viel schlimmer als diese Augenwischerei ist aber die Einführung der Zensur durch die Hintertür. Zwar verbietet Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG nach einhelliger Meinung nur die Zensur, die als einschränkende Maßnahme vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes eingreift ("Vorzensur"). Ist das Geisteswerk erst einmal an die Öffentlichkeit gelangt und vermag es Wirkung auszuüben, so gelten die allgemeinen Regeln über die Meinungs- und Pressefreiheit und ihre Schranken (BeckOK GG Art. 5 Rn 115). Allerdings wird mit solchen Access-Sperren eine Infrastruktur aufgebaut, die sehr wohl dazu geeignet ist, auch eine Vorzensur umzusetzen. Wie groß das Interesse an dieser Infrastruktur ist, sieht man schon jetzt an der Diskussion auch Glücksspielseiten sperren zu lassen. Auch führt das Access-Blocking - wie man im youporn.com Fall sieht - immer zu Kollateralschäden, indem "harmlose" Seiten mit gleicher IP gleich mitgesperrt werden.

Fazit: Die Bekämpfung der Kinderpornografie ist ein höchst legitimer Zweck, trotzdem muss die Verhältnismäßigkeit der Mittel im Auge behalten werden, insbesondere wenn man versucht ein Antibiotikum gegen Viren einzusetzen: Die Begleiterscheinungen gehen vielleicht weg, das eigentliche Problem bleibt. Und wie sagte der Vorsitzende des Bunds Deutscher Kriminalbeamter:

"Ich will an die Täter ran", erklärte der Fahnder. Dabei würde die Initiative der "IT-Fachfrau" aus der Bundesregierung nicht helfen.

Vorher zu diesem Thema: Freiwillige Sperrung von Internetangeboten durch Access-Provider

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 09:52 | Kommentar (1) | Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: jugendmedienschutz, nebelbomben, sicherheit, zensur

Dienstag, 13. Mai 2008

Internetangebote für sexuelle Dienste: Detaillierte Leistungsbeschreibungen und Preise sind ordnungswidrig

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die detaillierte Anspreisung von sexuellen Dienstleistungen auf einer Internetseite für ordnungswidrig.

Die detaillierten Leistungsbeschreibungen auf der gegenständliche Internetseite sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung, so das Gericht. Die Internetwerbung des Betroffenen sei weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie sei nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstoße auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.

07.04.2008 - 1 Ss 178/07 Oberlandesgericht Zweibrücken: http://www.olgzw.justiz.rlp.de/


Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 14:12 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: ad-ius, jugendmedienschutz

Montag, 8. Oktober 2007

KJM bewertet mit Konzept von LOTTO Hamburg erstmals geschlossene Benutzergruppe zum Einsatz im Bereich Online-Glücksspiel positiv

Erstmals hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit dem System von Nordwest Lotto und Toto Hamburg ­ Staatliche Lotterie der Freien und Hansestadt Hamburg - ein Konzept zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe positiv bewertet, das im Bereich Online-Lotterien eingesetzt werden soll. LOTTO Hamburg beabsichtigt bei einer Wiedereröffnung des Internetspielangebots, das Konzept einzusetzen. Es eignet sich aber darüber hinaus zur Umsetzung geschlossener Benutzergruppen in anderen jugendschutzrelevanten Feldern im Internet.

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Dafür hat die KJM die Identifizierung per Face-to-Face-Kontrolle und die Authentifizierung des Nutzers bei jedem Nutzungsvorgang als zentrale Anforderungen festgelegt. Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden Altersprüfsysteme (AV-Systeme = Altersverifikationssysteme) eingesetzt. Diese Anforderungen der KJM sind auch im Entwurf des „Staatsvertrags zum Gücksspielwesen in Deutschland“ enthalten.

Beim Konzept von LOTTO Hamburg erfolgt die Identifizierung der Internet-Nutzer über das „Lotto-Ident-Verfahren“: Die Volljährigkeit des Kunden wird in einer Lotto-Annahmestelle persönlich und mit Abgleich von Personalausweis oder Reisepass überprüft. Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Kunde vor Ort ein spezielles Hardware-Token: seine persönliche, auslesesichere und kopiergeschützte Internet-Smartcard. Auf der Smartcard, die einfach über den USB-Anschluss in den Computer gesteckt wird, befindet sich ein Web-Server, der eine eigene Homepage darstellt. Damit kann leicht bedienbar der Zugang zu der geschlossenen Benutzergruppe hergestellt werden. Seine Internet-Smartcard muss der Nutzer bei jedem Lotterie- bzw. Wettspiel zur Authentifizierung in den Computer einstecken und die dazugehörige Adult-PIN eingeben. Das grundsätzliche Risiko, dass ein Nutzer seine Smartcard und Zugangsdaten an unberechtigte Dritte weitergibt, wird dadurch reduziert, dass dem berechtigten Nutzer dabei Kosten entstehen können. Der Nutzer ist auch der Eigentümer des Bankkontos, von dem aus die Spieltransaktionen bezahlt werden.

Bei der Prüfung des Konzepts von LOTTO Hamburg kam die KJM zum Ergebnis, dass das System bei entsprechender Umsetzung den gesetzlichen Anforderungen genügen wird. Insgesamt gibt es damit achtzehn Konzepte für Altersverifikations-Systeme bzw. für einzelne Module zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen, die von der KJM positiv bewertet worden sind.

07.08.2007 - Kommission für Jugendmedienschutz - PM 12/2007 vom 7.8.2007: http://www.kjm-online.de/


Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 08:47 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: ad-ius, Jugendmedienschutz
(Seite 1 von 1, insgesamt 4 Einträge)

Twitter

@jurmatix

Getaggte Artikel

ad-ius agg bayern bgh biometrie bka blawgs Bundesinnenminister bundesministerium des innern bverfg bverwg datenschutz domainrecht ebay europa google Jugendmedienschutz juris juristische datenbanken Komisches krefeld linux Luftsicherheitsgesetz luftsig nebelbomben nigeria online-durchsuchung personenkennzeichen phishing polizei Recht rechtsinformatik reisepass saarbrücken Saarland schäuble-monitoring Sicherheit Software spam staatlicher hackerangriff stay-different.de steuern terror tkÜ urheberrecht verbraucherschutz vorratsdatenspeicherung wahlcomputer wahlmaschinen zensur

Zitiervorschlag:

herrschende Meinung ($URL)

Impressum

Die herrschende Meinung wird herausgegeben von Ralph Hecksteden. Adresse: Hauptstraße 28, 66453 Gersheim Email: hm [ät] herrschendemeinung [punkt] de



Datenschutz: Hier werden keine persönlichen Daten gespeichert. Für die Verarbeitung des HTTP-Request liegt eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1a DSGVO vor. Die Server-Logs werden nur anonymisiert abgelegt.

Kommentare hinterlassen Sie bitte nicht oder nur anonym.