Artikel mit Tag RechtMittwoch, 24. August 2011Vorsicht bei Internetformularen zum GebrauchtwagenverkaufIm Internet finden sich für eine Vielzahl von Verträgen hilfreiche Formulare für den juristischen Laien. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer machen. Der Käufer des Autos wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte. Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied jedoch, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW Golf zum Preis von 6.900,- € erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung". Einige Monate nach dem Kauf stellte der klagende Käufer einen schweren Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Das Oberlandesgericht gab dem klagenden Käufer Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam. 22.07.2011 - 6 U 14/11 Oberlandesgericht Oldenburg - PM 19/11 vom 22.07.2011: http://www.olg-oldenburg.de/ Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
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Montag, 10. Dezember 2007Müssen fakultativ anffallende Überführungskosten bei der Werbung im Internet für ein Neufahrzeug angegeben werden?Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Krefeld befasst. Nach Auffassung der Krefelder Richter besteht jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Grund, die nur fakultativ anfallenden Überführungskosten wettbewerbsrechtlich anders zu behandeln als die obligatorisch anfallenden Frachtkosten. Der beklagte Fahrzeugeinzelhändler bewarb im Internet den Pkw "Smart ForTwo Passion Coupe" zu einem Preis von 9.989,- €. Dabei war die Detailansicht der Anzeige im Internet derart aufgebaut, dass nach Nennung des Preises zunächst die Fahrzeugdaten (wie z.B. kW/PS und Außenfarbe) und dann die Ausstattung (wie z.B. ABS und Wegfahrsperre) folgten. Unter "Weitere Informationen" hieß es dann auszugsweise am Ende der Anzeige: "Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab Smart Center Holland. ... Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab Zentrallager Holland. ... Frei Haus Lieferung oder Abholung in B gegen Aufpreis möglich, ..." Der klagende Wettbewerbsverein sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Zu Recht, wie das Landgericht ausführt. Der beklagte Einzelhändler habe durch die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Danach habe derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Zu den "sonstigen Preisbestandteilen" gehören im Kfz-Handel die Überführungskosten für Kraftfahrzeuge zumindest dann, wenn sie auf jeden Fall, also obligatorisch anfallen, weil der Händler dem Kunden nicht anbietet, das Fahrzeug selbst beim Hersteller abzuholen. Hier liege allerdings kein Fall vor, in der die Überführungskosten auf jeden Fall anfallen. Ausweislich der Werbung kommen die Frachtkosten nur hinzu, wenn der Kunde das Fahrzeug beim beklagten Händler in B abholen oder sogar nach Hause geliefert bekommen haben will. Ist ein Kunde willens und in der Lage, das Fahrzeug im Lager in Holland abzuholen, muss er nur die in der Anzeige genannten 9.989,- € zahlen. Die Überführungskosten fallen also nur fakultativ an. Nach Auffassung der Krefelder Richter besteht jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Grund, die nur fakultativ anfallenden Überführungskosten wettbewerbsrechtlich anders zu behandeln als die obligatorisch anfallenden Frachtkosten. 04.09.2007 - 12 O 12/07 Landgericht Krefeld - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW: http://www.nrwe.de Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen. Montag, 6. August 2007Umsatzsteuerbescheid über 2 Mrd. Euro für LadengeschäftDas Landgericht München I verhandelt einen Rechtsstreit zwischen zwei Rechtsanwälten und dem Freistaat Bayern wegen Schadensersatz aufgrund zu hoher Steuerfestsetzung. Die Steuerpflichtige betreibt ein Ladengeschäft in München. Für den Monat Oktober gab sie eine Umsatzsteuervoranmeldung ab. Mit Bescheid vom 29.12.2006 setzte das Finanzamt München II die bis zum 09.01.2007 zu zahlende Umsatzsteuer auf über 2 Mrd. € fest. Trotz sofortiger telefonischer Nachfrage wurde der Bescheid bis 09.01.2007 nicht geändert, weshalb die Steuerpflichtige durch ihren Steuerberater Einspruch einlegte. Erst mit Mitteilung vom 15.1.2007 wurde vom Finanzamt München II die Steueranmeldung in Höhe von 108,82 € anerkannt. Die Steuerpflichtige hat ihren Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat an die klagenden Rechtsanwälte abgetreten. Diese bringen vor, dass die Einlegung des Einspruchs erforderlich war, um eine Vollstreckung des Bescheides oder die Verhängung von Säumniszuschlägen zu verhindern. Den Schaden berechnen sie aus einem Streitwert von 2.129.062.104,16 €. Danach bestünde eine Honorarforderung des Steuerberaters, der den Einspruch eingelegt hat, von € 2.515.661.05 netto. Von diesem Betrag werde lediglich ein Teilbetrag von € 599.006,00 als Schaden geltend gemacht. 18.07.2007 - 15 O 4922/07 Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
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Donnerstag, 2. August 2007Was will er uns damit sagen?Aus einer "Widerrufsbelehrung" bei eBay: Ebay ist ein Auktionshaus und kein Versandhandel, d.h. das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen nach BGB § 12d / § 355 Pkt. 5 (§ 156) findet keine Anwendung. Mit Abgabe eines Gebotes erklärt sich der Bieter hiermit ausdrücklich einverstanden! Vielen Dank! Dieser Text ist doppelt widersprüchlich: Zum einen hat der BGH entschieden, dass Internetauktionen nicht als Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu betrachten sind (BGH vom 03.11.2004 Az. VIII ZR 375/03). Zum anderen ist der eBayer als privater Verkäufer angemeldet, weshalb ein Widerrufsrecht schon vom Gesetz her ausscheidet, da § 312b Abs. 1 BGB einen "Unternehmer" als Verkäufer voraussetzt: Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden [...] Ich habe nach Lesen dieses Textes vom Erwerb des Produktes Abstand genommen. Dienstag, 31. Juli 2007TDG ist nun TMGIn Impressen taucht immer wieder die Berufung auf die Rechtsgrundlage auf, aufgrund welcher man die Kontaktdaten auf einer Internetseite unter bestimmten Bedingungen angeben muss. Eigentlich ist dies komplett überflüssig, denn die Angabe der entsprechenden Vorschrift wird nicht gefordert. Zudem kann es bei einem Rechtsanwalt mit der "Zusatzqualifikation im Internetrecht" unprofessionell aussehen, wenn er noch folgendes im seinem Impressum stehen hat:
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Montag, 30. Juli 2007Einstweilige Verfügung gegen 'Lehrer-Benotungen' im Internet wieder aufgehobenDas Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, durch welche das Gericht am 15.5.2007 den Betreibern der Internetseite "www.spickmich.de" untersagt hatte, auf dieser Seite Daten über eine Lehrerin aus Moers zu veröffentlichen. Auf der genannten Internetseite, die Schülern die Möglichkeit eröffnet, ihren Lehrern in bestimmten Kategorien ("sexy", "cool und witzig", "beliebt", "guter Unterricht", "faire Noten" usw.) Noten von 1-6 zu geben, waren der Name und die Schule der klagenden Lehrerin sowie die von ihr unterrichteten Fächer veröffentlicht sowie außerdem insgesamt vier Bewertungen - mit einer Gesamtnote von 4.3 - eingetragen. Von der Möglichkeit, auch Zitate der Lehrer auf der Internetseite zu veröffentlichen, hatte im Hinblick auf die klagende Lehrerin noch niemand Gebrauch gemacht. Das Landgericht Köln ist der Auffassung, dass der Lehrerin kein Unterlassungsanspruch gegen die beklagten Betreiber der Internetseite zusteht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin sei schon deshalb nicht verletzt, weil die veröffentlichten persönlichen Daten ohnehin von jedermann auf der Homepage der Schule ersichtlich seien. Dort seien sie mit Einverständnis der Lehrerin veröffentlicht worden. Zudem seien die Daten inhaltlich zutreffend, ihre Veröffentlichung auch deshalb für die Lehrerin nicht nachteilig. Ein Nachteil ergebe sich auch nicht, wenn man den Zusammenhang der Veröffentlichung der Daten mit den Benotungen in den einzelnen Kategorien berücksichtige, da letztere vom Grundrecht auf Meinungsäußerung umfasst und damit gleichfalls zulässig sei. Es handele sich insoweit nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile, die zulässig seien, weil sie die Grenze zur unsachlichen Schmähkritik nicht überschritten. Die Richter halten es für zulässig, dass im Rahmen einer solchen Bewertung auch Formulierungen wie "sexy" oder "cool" verwendet werden. Ob andere Personen die darin zum Ausdruck kommende Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, sei nicht von Bedeutung. Auch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften ergebe sich kein Unterlassungsanspruch, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könnten und das schutzwürdige Interesse der Lehrerin nicht offensichtlich gegenüber dem Informations- und Unterhaltungsinteresse der Nutzer der Internetseite überwiege. Die klagende Lehrerin ist durch die Entscheidung nicht schutzlos gestellt. Sollten - etwa unter "Zitate" - unwahre Tatsachenbehauptungen über die Lehrerin oder auch Schmähkritik veröffentlicht werden, so müssten hierfür die Beklagten als Forenbetreiber einstehen. Die bisher erfolgten Veröffentlichungen hinsichtlich der Lehrerin erfüllen allerdings die Voraussetzungen für eine solche Haftung nicht. 11.07.2007 - 28 O 263/07 Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
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Montag, 23. Juli 2007Bundesgerichtshof schränkt Schulwerbung einDer Bundesgerichtshof hat eine im Jahr 2003 durchgeführte Werbeaktion der Firma Kellogg "Kellogg's Frosties für den Schulsport" als wettbewerbswidrig erachtet. Dies berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Werbung sei geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
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Montag, 16. Juli 2007Teilnehmer am Online-Roulettespiel muss verlorene Spieleinsätze bezahlenDas Landgericht Koblenz hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass dem Betreiber einer Internet-Spielbank ein Anspruch gegen den Spieler auf Zahlung der beim Online-Spiel verlorenen Einsätze zusteht. Ein Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden betreibt aufgrund einer behördlichen Erlaubnis des Landes Hessen eine sogenannte Online-Spielbank. Die Spielbankerlaubnis beschränkt die Teilnahmeberechtigung neben anderen Voraussetzungen auf Spieler, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme dort aufhalten. Des Weiteren hat jeder Spieler nach der Spielbankerlaubnis und nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei seiner Registrierung zur Verlustbegrenzung ein für ihn geltendes Limit zu bestimmen. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen dagegen sofort zulässig. Der beklagte Spieler meldete sich von seinem Wohnsitz in Koblenz (Rheinland-Pfalz) aus zum Online-Spiel bei der Betreiberin an, wobei er sich den Zugang zum Spiel durch die unzutreffende Angabe eines Aufenthaltsortes und der Telefonnummer eines Bekannten in Hessen verschaffte. Das Registrierungsprogramm der klagenden Betreiberin des Online-Roulette war im Zeitpunkt der Anmeldung des Spielers so ausgestaltet, dass ein Zugang zum Online-Spiel auch ohne wirksames Setzen eines Limits möglich war. Der beklagte Spieler setzte bei seiner Anmeldung kein wirksames Limit für Spieleinsätze. Am gleichen Tag überwies er an die Roulettebetreiberin mittels Kreditkarte binnen sechs Stunden wiederholt Geldbeträge zwischen 250 € und 1.000 €, insgesamt 4.000 €. Diesen Betrag verspielte der Internetnutzer einschließlich zwischenzeitlicher Gewinne während 186 Einsätzen beim Online-Roulettespiel. Schließlich ließ der Spieler seine Überweisungen an die Online-Spielbank durch sein Kreditkartenunternehmen rückgängig machen. Die Spielbank hat den beklagten Spieler auf Zahlung der zunächst an sie überwiesenen und beim Online-Roulettespiel verlorenen Einsätze von 4.000 € nebst Zinsen sowie Bank- und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Der beklagte Spieler hat geltend gemacht, der mit der Spielbank geschlossene Vertrag über das Online-Spiel sei unwirksam. Weiter hat er vorgetragen, er habe bei der Anmeldung ein Limit von 100 € eingegeben, das vom Computerprogramm der Online-Spielbank nicht angenommen worden sei; dies habe er nicht bemerkt. Das Landgericht Koblenz hat der Klage der Internet-Spielbank stattgegeben. Wie die Richter ausgeführt haben, sind der bei der Anmeldung geschlossene Rahmenvertrag und die einzelnen Spielverträge nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Insbesondere liege kein verbotenes Glücksspiel vor, weil die Spielbank das Online-Spiel aufgrund einer staatlichen Erlaubnis veranstaltet habe; dass der nicht in Hessen wohnhafte Spieler sich entgegen den Teilnahmebedingungen durch falsche Angaben den Zugang zum Spiel erschlichen habe, ändere hieran nichts. Des Weiteren habe die Betreiberin der Internet-Spielbank zwar gegen die ihr in der Spielbankerlaubnis erteilte Auflage verstoßen, indem sie durch ihr Registrierungsprogramm eine Teilnahme am Glücksspiel ohne wirksames Setzen eines Limits ermöglicht habe. Dies könne zwar gegebenenfalls Maßnahmen der staatlichen Aufsichtsbehörde nach sich ziehen, habe jedoch nicht die Unwirksamkeit der mit den Spielern geschlossenen Verträge zur Folge. Nach Auffassung des Landgerichts sind die Verträge auch nicht sittenwidrig. Zwar sei der nach der Spielbankerlaubnis sicherzustellende Nutzerschutz bei der Anmeldung nicht gewährleistet gewesen, weil eine Teilnahme am Spiel auch ohne Setzen eines Limits möglich gewesen sei. Jedoch sei der Schuldner grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Anders sei dies zwar, wenn der Veranstalter eine mögliche Spielsucht der Teilnehmer am Glücksspiel ausnutze. Zum Schutz von Spielsüchtigen sei jedoch das in der Spielbankerlaubnis angeordnete Setzen eines "Limits" bereits deshalb kein geeignetes Mittel, weil eine Höhenbegrenzung nicht vorgeschrieben sei und das Limit auch nachträglich nach Ablauf einer Schutzfrist von 24 Stunden beliebig erhöht werden könne. Dem beklagten Spieler stehe auch weder ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung von seinen Zahlungsverpflichtungen zu, noch könne er sich auf verbraucherschützende Vorschriften über Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr berufen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Spieler entgegen seiner Behauptung bewusst gewesen sei, dass er vor dem Spiel kein wirksames Limit von 100 € gesetzt habe. Dies ergebe sich bereits aus der Höhe des von ihm überwiesenen Ersteinsatzes von 1.000 €. Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
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Montag, 9. Juli 2007Unerwünschte Cold Calls - Zum Anspruch des Verbrauchers gegen ein Unternehmen, Telefonwerbung zu unterlassenDie Richter gaben der Klage eines durch Telefonwerbung belästigten Rechtsanwalts statt. Sie untersagten einer Telekommunikationsfirma unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 € oder Ordnungshaft, zukünftig unerwünscht bei ihm fernmündlich ihre Produkte anzupreisen. Hierdurch werde nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen verletzt, so das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg. Zur Umsatzsteigerung setzt heutzutage nahezu jedes Wirtschaftsunternehmen auf die Kraft der Werbung. Dabei bedienen sich die Konzerne unterschiedlicher Webeträger wie Medien, Markenzeichen auf Kleidungsstücken oder Anschläge in Verkehrsmitteln. Doch manch einem Produktanbieter ist das nicht genug: Er vertraut vielmehr auf den unmittelbaren Kontakt mit dem potentiellen Kunden und wirbt per Fax, E-Mail oder Telefon (sog. Cold Calls). Freilich braucht der Verbraucher diese Art der Anpreisung nicht zu dulden und kann sie unterbinden lassen. Bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres wurde der Advokat in seiner Privatwohnung ungebeten von Mitarbeitern der Telefongesellschaft angerufen. Sie versuchten ihn als neuen Kunden zu gewinnen. Um Beweismaterial zu sichern, ging der Rechtsanwalt zum Schein auf das Geschäft ein. Als ihm das Unternehmen ein paar Tage später die Vertragsunterlagen zusandte, widerrief er den Vertragsschluss. Gleichzeitig forderte der Jurist die Telekommunikationsfirma auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000 € abzugeben. Hierzu war diese aber nicht bereit. Sie meinte, der Anwalt habe durch die Auftragserteilung am Telefon den Werbeanruf nachträglich gebilligt. Hiermit drang das beklagte Unternehmen jedoch weder beim Landgericht Coburg, noch beim Oberlandesgericht Bamberg durch. Der unerbetene Werbeanruf habe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Denn durch das Telefonat sei er in seiner Privatsphäre gestört worden. Hieran ändere auch der von dem Anwalt während des Gesprächs zunächst (zum Schein) erteilte Auftrag nichts. Der klagende Anwalt habe nämlich rechtzeitig widerrufen und unmissverständlich von der Telefongesellschaft Unterlassung begehrt. 23.04.2007 - 6 U 2/07 Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
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Montag, 2. Juli 2007Betreiber von kommerziellen Newsservern sind verpflichtet illegale Inhalte zu löschenDie Betreiber von kommerziellen Newsservern haben die Pflicht, illegale Angebote in ihrem Dienst zu löschen, sobald ein konkreter Hinweis vorliegt. Das hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt. Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
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Montag, 4. Juni 2007Maßnahmen gegen Google-Spamming zulässigHeise weist heute auf ein Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2007 hin, nach dem ein Unterbinden von Spam-Seiten durch einen Filter von Google nicht wettbewerbswidrig ist. Der Volltext des Urteils findet sich in der kostenfreien NRWE-Sammlung. Mittwoch, 9. Mai 2007Recht 2.0: Letzte MahnungDie Webseite www.letzte-mahnung.de bietet einen schön gemachten Web 2.0 Service an: Das Do-It-Yourself Inkasso. Mittels eines schön gestalteten Assistenten kann der Kunde sich anwaltliche Mahnschreiben, Antragsformulare für das gerichtliche Mahnverfahren oder Auskunftsersuchen beim Einwohnermeldeamt bzw. einer Schulderauskunft bei Gericht generieren. Die teilweise kostenpflichtigen Services werden dann von dem Websitebetreiber Judico oder dem Kunden selber ausgedruckt und versendet.
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Donnerstag, 3. Mai 2007Gesetzesportal: Schon wieder offline?Gerade wurde das neue Gesetzesportal mit Informationen über aktuelle Gesetzgebungsverfahren, gesetzliche Änderungen, neue Gesetze sowie das gesamte Bundesrecht online gestellt, schon ist es wieder offline. Zumindest ist die Domain www.gesetzesportal.de nicht mehr auflösbar, obwohl sie noch registriert ist. Update 04.05.07: Seit heute abend geht es wieder. Mittwoch, 25. April 2007Saarländisches Polizeigesetzes (Teil II)Aus dem SAARTEXT Di. 24.04 22:45:
Neben der bereits erörterten Kfz-Kennzeichenkontrolle werden der Polizei mit dieser Gesetzesnovelle weitere Überwachungsrechte eingeräumt. So können die Polizeibehörden nach dem neuen SPolG zur "Ausforschung des Sachverhalts" nach § 28b II SPolG von Telekomunikationsanbietern Daten anfordern: D.h. im Falle eines Gefahrenverdachts, bei dem die Behörde nicht weiss, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, kann sie auf die obige Maßnahme zurückgreifen. Der Verdacht muss im Zusammenhang mit der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder einer Straftat nach § 100c StPO vorliegen (§ 28b I SPolG). Dies ist vordergründig ein hehres Anliegen. Allerdings wird hiermit auch die weitergehende Speicherung von Bewegungsdaten gerechtfertigt und der Datenhunger wird sicher nicht lange auf die jetzt genannten Gefahren beschränkt bleiben. Mittwoch, 18. April 20072. Merziger Datenbankenforum RechtZum zweiten Mal fand gestern bei der Europäischen EDV-Akademie des Rechts (EEAR) im saarländischen Merzig das "Datenbankenforum Recht" statt. Das diesjährige Schwerpunktthema des Datenbankenforums lautete "Web 2.0 - Zukunftsmusik oder aktueller Entscheidungsbedarf für juristische Datenbankenanbieter". Herr Bernt von zur Mühlen (Unternehmensberater im Medienbereich) hielt eine ausführliche Einführung, was Web 2.0 eigentlich ist (Stichworte: user generated content, web application, mashup, Plattformunabhängkeit), worauf die Diskussion begann, inwiefern diese Techniken für die Juristerei relevant sind. Der schlussendliche Tenor war dann, dass man als Verleger juristischer Datenbanken gewappnet sein muss, um nicht rechts von einer sich selbst organisierenden Web2.0-Community (die z.B. aus spezialiserten Anwälten besteht) überholt zu werden. Der Startschuß für den Wettlauf um die besten Ideen für solche "Produkte" ist quasi gestern gefallen.
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