Artikel mit Tag bverfgDienstag, 2. März 2010Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäßFür moderate Juristen ist das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung keine Überraschung: die VDS an sich ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn auch nur unter strengen Vorgaben. Zwar hat das BVerfG die §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO in ihrer derzeit gültigen Fassung für nichtig erklärt, dennoch kann und darf der Staat die Mitprotokollierung der Verbindungsdaten veranlassen. Das BVerfG zieht enge Grenzen für die vorsorgliche Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung und hält diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Praktischerweise zählt das Gericht diese Anforderungen auch noch sehr konkret auf:
Die europarechtliche Problematik umschifft das BVerfG wie gewohnt gekonnt:
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Mittwoch, 15. Juli 2009BVerfG: IMAP-Postfächer dürfen beschlagnahmt werdenDas Bundesverfassungsgerichts hat heute eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wendete. Der Beschwerdeführer hatte ein IMAP-Postfach verwendet, so dass seine E-Mails nicht auf seinen lokalen Rechner übertragen wurden, sondern auch nach dem Abruf auf dem Mailserver seines Providers zentral gespeichert blieben. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wies der Beschwerdeführer die
Ermittlungspersonen auf diese Sachlage hin. Darauf ordnete das
Amtsgericht die Beschlagnahme der Daten auf dem
E-Mail-Account des Beschwerdeführers bei seinem Provider an. Der Provider kopierte danach die gesamten etwa 2.500 E-Mails des Beschwerdeführers, die seit Januar 2004 bis März 2006 auf dem Mailserver gespeichert worden waren, auf einen Datenträger und übergab sie den Ermittlungsbehörden. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Das BVerfG entschied nun, dass diese Maßnahmen zwar in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG eingreifen. Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird. Dem Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG steht nicht entgegen, dass während der Zeitspanne, während deren die E-Mails auf dem Mailserver des Providers „ruhen“, ein Telekommunikationsvorgang in einem dynamischen Sinne nicht stattfindet. Einer Eingriffsrechtfertigung genügen die strafprozeßualen Vorschriften allerdings. Die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten ist aber nach Möglichkeit zu vermeiden.
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Freitag, 19. Juni 2009Das BVerfG erklärt den § 202c StGBDas BVerfG hat in seiner heute veröffentlichten Entscheidung die Klage dreier Beschwerdeführer gegen den umstrittenen § 202c StGB ("Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten") nicht zur Entscheidung angenommen. Diese sahen sich im Rahmen ihrer Berufe einer möglichen Strafverfolgung nach § 202c StGB ausgesetzt, da sie dort regelmäßig mit Schadsoftware umgehen. Zu den Anforderungen an die Schadsoftware hat das BVerfG nun festgestellt: Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist. Semantisch legt das BVerfG den Unterschied zwischen "Zweck" und "Eignung" dar. So setzt § 202c StGB voraus, dass der Zweck des Programms der Vorbereitung einer in § 202c StGB genannten Straftat dienen muss. Die Eignung der dual use Programm reicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht aus. Besorgt man sich dagegen Programme, die nur dem Zweck der Begehung einer anderen Straftat dienen, entfällt das Tatbestandsmerkmal des Vorbereitens einer Straftat, wenn der Anwender es für offizielle Sicherheitstests verwendet. Dienstag, 5. Mai 2009Das BVerfG und die HausdurchsuchungDa im lawblog schon alles relevante gesagt wurde, hier nur noch eine Liste einiger vom BVerfG als rechtswidrig erkannter Hausdurchsuchungen für die Akten:
Es gibt natürlich auch Beschlüsse, in denen Verfassungsbeschwerden gegen Hausdurchsuchungen nicht zur Entscheidung angenommen werden - meist wegen unzureichender Begründung.
Geschrieben von Ralph Hecksteden
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Mittwoch, 11. März 2009Schäubles Kritik am Bundesverfassungsgericht beängstigend(pm) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) verurteilt Innenminister Schäubles (CDU) Kritik am Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Anstoß nimmt der Minister an der Entscheidung des Gerichts, die per Vorratsdatenspeicherung gesammelten Telekommunikationsdaten aller Bürger nur zur Aufklärung schwerer Straftaten nutzbar zu machen. Gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sagte er, er habe "Zweifel, ob das Verfassungsgericht wirklich entscheiden sollte, für welche Straftaten man welches Instrument gesetzlich vorsehen kann oder nicht". Diese Aussage offenbart einmal mehr, dass Schäuble in dem obersten Gericht Deutschlands eher eine Hemmschwelle für seine Gesetzesideen sieht, denn einen Hüter des Grundgesetzes. Dirk Hillbrecht, Vorsitzender der Piratenpartei: "Dr. Schäuble sollte sich mal mit den Grundlagen unseres Staatswesens beschäftigen, die Stichworte sind 'Gewaltenteilung' und 'unabhängige Rechtssprechung'. Wenn Karlsruhe denjenigen auf die Finger klopft, die immer öfter verfassungswidrige Gesetze einbringen und verabschieden, dann ist nicht die Reaktion der obersten Richter das Problem. Das Problem liegt hier beim Gesetzgeber, der nicht gewillt ist, seine Regelungen grundgesetzkonform zu gestalten. Gerade unter diesem Aspekt ist es beängstigend, derartige Worte aus dem Mund eines deutschen Innenministers zu hören." Das BVerfG hat in den letzten Jahren immer wieder klar gestellt, dass viele der sogenannten "Sicherheitsgesetze" nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Ob Großer Lauschangriff, präventiver Abschuss von Passagiermaschinen, Onlinedurchsuchung oder das bayerische Versammlungsgesetz - stets musste das BVerfG dem allzu eifrigen Gesetzgeber Einhalt gebieten. "Schäubles Äußerungen", so Hillbrecht weiter, "zeigen ein weiteres Mal, wie ungeeignet dieser Mann als Innenminister und damit auch als einer der wichtigsten Verfassungshüter Deutschlands ist. Freiheit und Sicherheit Deutschlands können nur gewinnen, wenn er schnellstmöglich durch jemanden mit verfassungskonformen Grundsätzen ersetzt wird. Richterschelte und Überwachungsphantasien sollte er lieber den Kühen im heimatlichen Schwarzwald erzählen, da wird dann wenigstens nur die Milch sauer." Die Piratenpartei kämpft für den Erhalt und Ausbau der Grundrechte. Bereits während des Gesetzgebungsprozesses sollte die Vereinbarkeit der Gesetze mit dem Grundgesetz geprüft werden. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung sieht die Piratenpartei zuversichtlich entgegen. Das Gericht hat in der Vergangenheit immer wieder klargestellt, dass eine Speicherung von Daten auf Vorrat absolut unverhältnismäßig und nicht verfassungskonform ist.
Geschrieben von Ralph Hecksteden
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Mittwoch, 4. März 2009BVerfG, Wahlmaschinen und die PiratenparteiAus einer Pressemitteilung der Piratenpartei:
Das Boulevardmagazin hat übrigens einen schönen Kommentar zu diesem Urteil. Das Urteil des BVerfG ist hier zu finden. Freitag, 27. Februar 2009Bayrisches Versammlungsgesetz scheitert schon bei summarischer Prüfung (teilweise)Aus einer Pressemitteilung des Bayrischen Innenministeriums vom 16.09.2008:
Heute erscheint eine Pressemitteilung des BVerfG:
obwohl:
Sechs, setzen! Samstag, 21. Juni 2008Datenschutzaffären erreichen das SaarlandWie der Saarländische Rundfunk in seinem Videotext berichtet, hat die Saarbrücker Kriminalpolizei die Landtagsfraktion der SPD ausgespäht:
Details weiss die Frankfurter Rundschau: So sei das Protokoll über einen V-Mann an das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" gelangt, was dort zu einem Bericht über Ermittlungspannen im Fall Pascal verwertet wurde. Darauf habe die "verärgerte" Saarbrücker Kripo die Verbindungsdaten von zwei Telefonanschlüssen von Bekannten (sic!) des V-Manns untersucht, was ihr vom Amtsgericht genehmigt worden sei. Darunter seien auch Verbindungen zur Landtagsfraktion der SPD gewesen, was diese ins Visier der Ermittler gerückt habe.
Auffällig ist an diesem Sachverhalt, dass wieder die Frankfurter Rundschau in diesem Fall journalistisch "ermittelt". Wie schon bei der "Spur 80" im Fall Pascal, über die in den saarländischen Printmedien nur am Rande berichtet wurde, zeigte sich die FR äußerst gut informiert. Sonntag, 15. Juni 2008Einbürgerungstestaufgabensteller ausbürgern?Einbürgerungstests sind ein sensibles Thema, insbesondere wenn Fragen gestellt werden, die nicht einmal ein "billig und gerecht denkender" Deutscher beantworten könnte. Wenn die Fragestellung dann aber noch so unscharf ist, wie in einem Einbürgerungstest der Zeitung "Welt", der sich am Ausländereinbürgerungstest der hessischen Landesregierung orientiert, kann man große Zweifel am Wirkungsgrad solcher Maßnahmen haben: Denn wie sagt schon Wikipedia:
Dienstag, 3. Juni 2008Was halten Sie vom Bundesverfassungsgericht, Frau Dr. Merk?
Nach der Kenntnisnahme dieser Pressemitteilung, in der die bayrische Justizministerin mit den ekelhaftesten Straftaten die Leser emotionalisiert, habe ich mir mal den Gesetzentwurf des Landes Bayern "zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme)" angeschaut.
Dieser beachtet das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Online-Durchsuchung nur unzureichend. Dieses hat in der Entscheidung 1 BvR 370/07 festgestellt:
Der von Bayern vorgeschlagene Katalog von Straftaten in "§ 101k Abs. II StPO" enthält aber sehr viel mehr Straftaten als die vom BVerfG geforderten schwersten Straftaten. So soll z.B. eine Online-Durchsuchung auch bei Straftaten gegen das Waffengesetz (gewerbsmäßiger Handel), gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Betäubungsmitteln) und dem Besitz kinderpornografischer Schriften zulässig sein. Dies mögen schwere und auch verachtenswerte Delikte sein, dennoch gefährden sie keine überragend wichtigen Rechtsgüter. Auch der Schleudersitz des § 101k Abs. IV StPO hilft da wenig, wonach die Online-Durchsuchung nicht durchgeführt werden darf, sobald man ein Aktbild seiner Liebsten auf dem zu durchsuchenden Computer gespeichert hat: Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Man will hier mit viel "Strauß'schem" Populismus am BVerfG vorbei doch noch die Online-Durchsuchung durchdrücken. Dies beweist schon der erste Absatz der Begründung des Gesetzentwurfs:
Dann sollte man doch lieber das ganze Internet verbieten! Dienstag, 20. Mai 2008Ohrfeige für den Durchsuchungsbeschluss bei einem RechtsanwaltEin Rechtsanwalt hatte eine Beschwerdeschrift sehr scharf formuliert und hatte sich dabei gegen den erkennenden Amtsrichter nach dessen Ansicht im Ton vergriffen. Darauf erstattete dieser Anzeige wegen Beleidigung. In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, um in der Wohnung und in den Kanzleiräumen "Handakten und Unterlagen" aufzufinden, "aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist". Dazu das Bundesverfassungsgericht:
Ich bin der Meinung, bei Beamten oder Richtern sollte bei unterlassenen oder offensichtlich falsch vorgenommenen Grundrechtsabwägungen ein Vermerk in der Personalakte eingetragen werden. Damit würden Grundrechte wesentlich besser beachtet und die anscheinend oft herrschende Mentalität in der Form "Gott wird die seinen schon erkennen" verdrängt.
Geschrieben von Ralph Hecksteden
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11:12
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Donnerstag, 20. März 2008BMJ: Vorratsdatenspeicherung bleibt zulässigPressemitteilung des Bundesjustizministeriums: Das Bundesverfassungsgericht hat heute im Eilverfahren entschieden, dass es auch weiterhin möglich bleibt, Telekommunikationsverkehrsdaten sechs Monate lang zu speichern. Die Karlsruher Richter hatten über einen Eilantrag zu befinden, mit dem die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung angegriffen wurde.
Fazit: Das Gericht lässt die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zu, es lässt auch weitgehend die Übermittlung der Daten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken zu. Lediglich bei der Verfolgung von (nur) erheblichen Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikation begangen wurden, gibt es geringfügige Einschränkungen. Da Verkehrsdatendatenabfragen durch die Strafverfolgungsbehörden wesentlich im Bereich der Katalogtaten des § 100a StPO stattfinden dürften, können die Strafverfolgungsbehörden mit dieser Interimslösung gut leben, zumal auch die Daten, die zunächst nicht vom Telekommunikationsunternehmen übermittelt werden dürfen, gesichert werden müssen und nach einer entsprechenden Hauptsacheentscheidung gegebenenfalls später noch für die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stünden. Kommentar: Politischer Euphemismus. Unerwähnt bleibt, dass man bei der Gesetzgebung die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes komplett außer acht gelassen hat. Das sollte einem Justizministerium eigentlich nicht passieren!
Mittwoch, 19. März 2008VDS: BVerfG gibt Klage gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise stattIm Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz gegen §§ 113a, 113b TKG hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 11. März beschlossen, dass die Pflichten aus § 113a TKG von den Providern bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erfüllen sind. Allerdings dürfen die Diensteanbieter nur dann die auf Vorrat gespeicherten Daten an die ersuchende Behörde übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der richterlichen Anordnung eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 StPO vorliegen. Das BVerfG wägt hier das Strafverfolgungsinteresse des Staates mit dem Art. 10 GG verankerten Persönlichkeitschutz des Bürgers bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten ab. So stellt es fest, dass durch die flächendeckenden Erfassung des Telekommunikationsverhaltens der Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt zu erschüttern droht. Würde demgegenüber aber jeder Zugriff auf die bevorrateten Daten unterbunden, so bestünde die Gefahr, dass den Strafverfolgungsbehörden ein effektives Ermittlungsinstrument vollständig versagt bliebe. Einen Ausblick auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gewährt das BVerfG schon mit seinen Erklärungen zum Europäischen Recht, worauf die Vorratsdatenspeicherung beruht:
Demnach wird die Regelung wohl insoweit aufrechterhalten, als dass sie die Minimalvorgaben der Richtlinie 2006/24/EG umsetzt, da sich das BVerfG für diese Regelungen nicht zuständig erklärt. Für alles was über die EU-Richtlinie hinausgeht, erklärt sich das BVerfG aber für zuständig. Gleichwohl lässt sich das BVerfG eine Hintertür zur Nichtigerklärung der VDS-Regelungen im Ganzen. So hat die Republik Irland vor dem EuGH ein Klage gegen die Richtlinie 2006/24/EG eingelegt, da sie aufgrund eines falschen Kompetenztitels zustande gekommen sei:
Geschrieben von Ralph Hecksteden
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Dienstag, 4. März 2008Rechtsberatung bei eBay ersteigernWie das Bundesverfassungsgericht am 19. Februar 2008 beschlossen hat, dürfen anwaltliche Beratungsleistungen bei eBay versteigert werden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der zwei „Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen“ mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und einen „Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)“ mit einem Startpreis von 500 € in die Auktionsplattform eingestellt hatte. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei nicht um eine verbotene unsachliche Werbung für den Anwalt. Vielmehr sei die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform regelmäßig nicht belästigend und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch Gemeinwohlbelange seien nicht tangiert. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deute weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährde sie die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, sei bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt stehe es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2008) Mittwoch, 27. Februar 2008BVerfG: Online-Durchsuchung ist null und nichtig!Die Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchungs-Ermächtigung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz hatte vollen Erfolg. Wie das Bundesverfassungsgericht heute entschied, verletzt die Regelung des § 5 VSG NRW das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Erwähnenswert ist die selbstkritische Einstellung des BVerfG:
Diese Lücke ergänzen die Verfassungswächter nun mit einem auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beruhenden Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Allerdings spricht das BVerfG kein absolutes Nein zur Online-Durchsuchung aus. Bei Einführung eines Richtervorbehalts und Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird die Online-Durchsuchung wohl kommen können:
Das die Gesetzesautoren beim Verfassen des § 5 VSG NRW geschlampt haben, stellt das BVerfG in seiner Pressemitteilung mit einem Satz sehr deutlich heraus:
Dies deutete sich schon in der mündlichen Verhandlung zur Online-Durchsuchung am 10.10.2007 an, als BVerfG-Präsident Hans-Jürgen Papier den Vetreter des Landes NRW Dirk Heckmann fragte, ob man vom selben Gesetz spreche. [heise.de]
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