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Montag, 28. April 2008

Impressumspflicht: Abgekürzter Vorname eines Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft ist Bagatelle

Die unkorrekte bzw. unvollständige Angabe der erforderlichen Anbieterdaten ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Angabe im Impressum "F. GmbH & Co. KG, Geschäftsführer H. E...." nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, wonach bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch der Name eines Vertretungsberechtigten anzugeben ist. Zum Namen gehören sowohl der Nachname als auch der ausgeschriebene - nicht abgekürzte - Vorname. Wettbewerbsrechtlich liege hier jedoch eine Bagatelle vor. Die unkorrekte bzw. unvollständige Angabe des Namens führe daher nicht zu einem Unterlassunganspruch eines Mitbewerbers.

11.04.2008 - 5 W 41/08 Kammergericht Berlin: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/index.html


Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 10:03 | Kommentar (1) | Trackbacks (0)
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Dienstag, 4. März 2008

VZ-Abmahnung: Wie weit geht Holtzbrinck?

Das Studentenportal StudiVZ hat verschiedene Betreiber von Webseiten, deren Domainname ein "VZ" enthält, in der vergangenen Zeit abmahnen lassen. Nach Ansicht des StudiVZ-Eigentümers Holtzbrinck verstößt die Verwendung des Kürzels "VZ" in den abgemahnten Angeboten gegen Marken- und Wettbewerbsrecht (siehe u.a. VZ Abmahnungen - die nächste Abmahnwelle!).

Spannend wird dieser Sachverhalt in bezug auf die Domain ravz.de. Das Rechtsanwaltsverzeichnis wird vordergründig zwar nicht genutzt, schaut man sich aber die unter dieser Domain gehosteten Angebote an, so findet man heraus, dass u.a. die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein und die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ihre Anwaltssuchen dort hosten. Auch wenn der Eigentümer von ravz.de nicht die BRAK ist, sondern die zum Verlag WoltersKluwer gehörende AnNoText GmbH aus Düren, wird Holtzbrinck einem mächtigereren Gegner als bei den bisherigen Abmahnungen gegenüberstehen.

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 15:45 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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Dienstag, 13. November 2007

Grundsätze der Prioritätsregel gelten nicht, wenn Domaininhaber kein schützenwertes Interesse an Domainnamen hat

Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entsprechen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Damit treten die Grundsätze der Prioritätsregel bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit zurück, sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist.

Das im Jahre 1972 gegründete klagende Unternehmen ist mit Tochtergesellschaften vier europäischen Staaten und Auslandsvertretungen in 19 anderen Ländern im Bereich Anzeige- und Informationssysteme für Automatisierung und industrielle Kommunikation tätig. Die klagende Gesellschaft und alle zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften und Vertretungen treten seit 1972 bzw. seit ihrer Gründung unter dem Firmenschlagwort „S.“ auf.

Die beklagte Privatperson mit dem Namen „S.“ betreibt bislang noch kein Gewerbe und hat am 26.10.2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er hat in den Jahren 2005 und 2006 die Internet-Domains „s.-unternehmensgruppe.de“, „s.-unternehmensgruppe.com“ und „.s.-unternehmensgruppe.eu“ für sich registrieren lassen. Die zugehörigen Homepages sind bis jetzt ohne Inhalt. Das klagende Unternehmen verlangt die Freigabe dieser Domains.

Das klagende Unternehmen hat nach Auffassung der Stuttgarter Richter einen Anspruch auf Freigabe der drei streitgegenständlichen Domains „s.-unternehmensgruppe.de“, „s.-unternehmensgruppe.com“ und „s.-unternehmensgruppe.eu“. Rechtlicher Inhalt eines solchen Anspruches sei nicht die Übertragung der Domain, sondern, dass der Anmelder gegenüber der zuständigen Vergabestelle die Löschung der Registrierung erklärt. Der Wortkombination „S.-Unternehmensgruppe“ komme eine eigene, spezifische Unterscheidungskraft insoweit zu, als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson mit Namen S., den der Beklagte als Familiennamen selbst innehat, ebenso enthält wie eine Abgrenzung von einem einzelnen Unternehmen dieses Namens. Insoweit sei der Begriff „Unternehmensgruppe“ nicht lediglich beschreibender Zusatz ohne Unterscheidungskraft, sondern gerade Ausdruck einer besonderen und im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellten Qualität des Namensträgers. Den damit in seiner Gesamtheit zu sehenden (Domain-)Namen „S.-Unternehmensgruppe“ gebrauche die beklagte Privatperson unbefugt. Denn sie heiße zwar S., betreibe aber keine Unternehmensgruppe, noch nicht einmal ein einzelnes Unternehmen. Zwar sei richtig, dass dann, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich „das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität“ gelte. Eine Abweichung von der Prioritätsregel („Online-Priorität“) sei jedoch dann angezeigt, wenn die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann.

26.07.2007 - 7 U 55/07 Oberlandesgericht Stuttgart - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württembergs: http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de


Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 00:27 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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Montag, 17. September 2007

Das alleinige Halten einer Domain muss keine Zeichenbenutzung darstellen

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter führen aus, dass der Verkehr einem Zeichen, welches durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet. Dies sei grundsätzlich auch dann so zu beurteilen, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt.

Die klagende Deutsche Telekom AG bietet in Deutschland Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie benutzt seit ihrer Gründung im Jahr 1989 bei ihrer gesamten Außendarstellung die Bezeichnung "Telekom" in Alleinstellung, wobei diese Bezeichnung Verkehrsgeltung genießt. Die Deutsche Telekom AG ist auch Inhaberin einer entsprechenden Benutzungsmarke. Das beklagte Unternehmen ist seit 1998 mit der Firma "Euro Telekom Deutschland GmbH" in das Handelsregister eingetragen und bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deutschen Markt an. Die GmbH ist Inhaberin der Domain-Namen "euro-telekom.de", "eurotelekom.net", "euro-telekom.info", "euro-telekom.org" und "eurotelekom.info" und verwendet diese sowie die Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und "Euro Telekom Website" zu Werbezwecken. Die Deutsche Telekom AG macht geltend, die Bezeichnungen der GmbH verletzten ihr Unternehmenskennzeichen und ihre Benutzungsmarke.

Der Bundesgerichtshof weist die Klage hinsichtlich der von der Deutschen Telekom AG begehrten Einwilligung in die Löschung der von der GmbH verwendeten Domain-Namen ab. Der Anspruch sei nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen durch die beklagte GmbH für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht schon deshalb erfüllt, weil die beklagte GmbH als juristische Person (des Handelsrechts) stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Eine Verwendung der Domain-Namen sei nur dann unzulässig, wenn jede Verwendung auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des Internets erfolgt, zumindest eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens "Telekom" der Deutsche Telekom AG darstellt. Dies aber könne nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden. Jedoch könne eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort "Telekom" und den Zeichen der beklagten GmbH "Euro Telekom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" nicht ausgeschlossen werden. Insoweit hat der Bundesgerichtshof zu weiteren Feststellungen das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.

19.07.2007 - I ZR 137/04
Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de


Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 07:58 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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