Pharmaunternehmen dürfen Ärzten keine teuren Geschenke machen - auch nicht
über das Internet. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Geklagt hatte ein Verband von Arzneimittelherstellern, der sich der
Lauterkeit des Verhaltens der pharmazeutischen Industrie bei der
Zusammenarbeit mit Ärzten angenommen hat. Die Klage richtete sich gegen ein
großes Pharma-Unternehmen, das Ärzten im Internet nicht nur einen 700 €
teuren Wasserspender zum "exklusiven Vorzugspreis - einer Ersparnis von
bis zu 40 % bei Anschaffung und Wartung", sondern auch kostenlose
Beratungsleistungen externer Unternehmensberater (etwa zum Thema
"betriebswirtschaftliches Praxismanagement") anbot. Dies hielt die klagende
Verband für unlauter, da ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen
Ärzte motiviert werde, als Gegenleistung für das kostenlose
Beratungsangebot die Medikamente des Pharma-Unternehmens zu verschreiben.
Das Unternehmen bestritt eine derartige Beeinflussbarkeit der Ärzte und
verwies darauf, dass das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes nur
für produktbezogene Werbung, nicht aber für reine Imagewerbung gelte.
Dem folgte das Landgericht München I nicht und untersagte dem beklagten
Pharma-Unternehmen derlei Angebote. Das besondere Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt und Patient gebiete es - so die Richter -, dass der Arzt sich
bei der Verschreibung von Medikamenten allein von den Interessen des
Patienten leiten lasse und dabei nicht einmal in den Verdacht einer
unsachlichen Beeinflussung durch die Hersteller der Medikamente kommen
dürfe. Mit den Zuwendungen des beklagten Unternehmens, die das Gericht mit
mehreren hundert Euro bewertete, beeinflusse diese die Entscheidung der
Ärzte bei der Medikamention unangemessen und unsachlich und verstoße somit
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das hohe Gut des
Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient rechtfertige es, bereits
Handlungen, die geeignet seien, den bösen Schein einer unsachlichen
Einflussnahme nahezulegen, als nicht mehr mit den guten Sitten im
Wettbewerb vereinbar anzusehen.
Im Übrigen - so das Gericht - entspreche das Verbot von mehr als
geringfügigen unentgeltlichen Zuwendungen an Ärzte inzwischen auch den
Vorstellungen der Pharmaindustrie selbst, und zwar auch dann, wenn es nicht
um produktbezogene Zuwendungen, sondern um bloße Imagewerbung gehe. Dies
ergebe sich nicht nur aus dem vom klagenden Verband aufgestellten "Kodex
zur Freiwilligen Selbstkontrolle der Arzneimittelindustrie", sondern auch
aus den "Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen
Industrie mit Ärzten". Auch die Pharmaindustrie gehe also davon aus, dass
nach den "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel" Geschenke, die
über geringwertige produktbezogene Werbegaben hinausgehen, nicht gewährt
werden dürfen.
30.01.2008 - 1 HK O 13279/07
Landgericht München I - PM 07/08 vom 8.2.2008:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/
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